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AGB

Allgemeine Geschaeftsbedingungen (Stand: 01/2020)

§1 Zustandekommen des Vertrages

1. Ein Vertrag über die Nutzung der Dienste der Firma Probe Networks kommt mit der Gegenzeichnung eines Kundenantrags durch die Firma Probe Networks zustande. In Einzelfällen reicht eine verbindliche Bestellung/Antragstellung des Kunden aus, welche mit der Bereitstellung des Dienstes bestätigt wird. Die Firma Probe Networks kann den Vertragsabschluß von einer Vorauszahlung bzw. Bürgschaftserklärung einer Bank abhängig machen.

2. Probe Networks erhebt für Änderungen von bereits bestehenden Benutzerkonten, soweit deren Umfang zwei Arbeitsvorgänge pro Monat nicht übersteigt,keine Gebühren. Jede darüber hinausgehende Änderung kann mit einer Bearbeitungsgebühr belegt werden.

§2 Leistungsumfang

1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von Probe Networks sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben im Vertrag. Die Leistungsbeschreibung liegt am Sitz der Firma zur Einsicht bereit. Sie kann ebenfalls gegen einen Kostenbeitrag bei Probe Networks angefordert oder auf elektronischem Wege abgerufen werden.

2. Die Leistungen der Firma Probe Networks werden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von anderen Netzbetreibern erbracht. Fuer Schaeden die durch Ausfall eines unseres Netzbetreibers entstehen sind wir nicht verantwortlich.

3. Die Firma Probe Networks behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern oder Verbesserungen vorzunehmen. Probe Networks ist ferner berechtigt, die Leistungen zu verringern; in diesem Fall gilt entsprechend §10.

4. Soweit die Firma Probe Networks kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

5. Probe Networks behält sich bei den laufenden Dienstleistungen eine Änderung der Preise vor, die von der allgemeinen Kostenentwicklung und im wesentlichen von der künftigen Preisentwicklung auf dem in Anspruch genommenen Network-Sektor abhängt. Preisänderungen werden mit angemessener Frist angekündigt. Sollte ein Kunde mit einer Preisänderung nicht einverstanden sein, so steht ihm das Recht zu, mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum nächsten Vertragsmonat, das Vertragsverhältnis zu beenden.

§3 Kündigung des Vertrages

1. Bei Verträgen ohne Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar.

2. Bei Verträgen mit Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Mindestmietzeit kündbar. Die Kündigung muß dem Kündigungsempfänger in dem im Vertrag angegebenen Zeitraum zugehen.

§4 Pflichten des Nutzers

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste der Firma Probe Networks sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,

a) die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen allgemeinen Tarifliste, zuzüglich der darauf zu berechnenden Umsatzsteuer, in Verbindung mit der dem Kunden überlassenen individuellen Tarifliste fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der Firma Probe Networks die entstandenen Kosten zu erstatten;

b) der Firma Probe Networks unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihm Voraussetzungen für Tarifermäßigungen entfallen, dies betrifft insbesondere die Unterscheidung zwischen privater, semi-kommerzieller und kommerzieller Nutzung der Dienste der Firma Probe Networks;

c) der Firma Probe Networks die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, soweit das für die Nutzung der Dienste der Firma Probe Networks erforderlich ist, und Installationen nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden können;

d) der Firma Probe Networks mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teilnahme an den Diensten der Firma Probe Networks verwendet wird;

e) dafür zu sorgen, daß die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden;

f) die Zugriffsmöglichkeit auf Dienste der Firma Probe Networks nicht mißbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen; dazu gehört auch die vom Kunden zu treffende Vorsorge, dass durch Nutzung der von der Firma Probe Networks bereitgestellten Dienste keine Verstöße gegen Schutzgesetze zugunsten Dritter sowie straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen erfolgen;

g) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme an Diensten der Firma Probe Networks erforderlich sein sollten;

h) den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zutragen, insbesondere Paßworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;

i) der Firma Probe Networks erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung);

j) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen;

k) nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Firma Probe Networks durch die Überprüfung ihrer Einrichtung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, daß eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag;

l) innerhalb eines Monates:

- jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden,

- bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen,

- jede Änderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen der Firma Probe Networks geführt wird, anzuzeigen.

2. Verstößt der Kunde gegen die Abs. 1 Lit. b), e) und f) genannten Pflichten, ist die Firma Probe Networks sofort und in den übrigen Fällen mit Ausnahme von Lit. a) nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

3. Einzelheiten des Zusammenwirkens der Anwender untereinander kann die Firma Probe Networks im Wege einer Benutzerordnung regeln. Verstöße gegen essentielle Bestimmungen dieser Benutzerordnung berechtigen die Firma Probe Networks nach erfolgloser Abmahnung, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

§5 Haftungsbeschränkung

1. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der Firma Probe Networks wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Die Firma Probe Networks haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, daß sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt oder bereitstellt.

3. Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die

- durch die Inanspruchnahme von Diensten der Firma Probe Networks

- durch die Übermittlung und Speicherung von Daten

- oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die Firma Probe Networks nicht erfolgt ist,

auf die Höhe der Auftragssumme, maximal jedoch auf 500,00 Euro beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

4. Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von der Firma Probe Networks gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf die Höhe der Auftragssumme, maximal jedoch auf 500,00 Euro beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§6 Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die der Firma Probe Networks und Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Dienste der Firma Probe Networks oder dadurch entstehen, daß der Kunde seinen sonstigen Obligationen nicht nachkommt.

§7 Software-/Warenlieferungen

1. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung der Firma Probe Networks auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.

2. Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung der Firma Probe Networks

3. Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs-und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch die Firma Probe Networks durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder es sich um Software unter der GNU GPL handeln sollte.

4. Das Nutzungrecht an einer von Probe Networks entwickelten oder gelieferten Software umfaßt die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Es sei denn es handelt sich um OpenSource Loesungen welches zumeist der Fall sein sollte. Dann ist es erlaubt sogar ausdruecklich erwuenscht die Software zu verteilen.

5. Wird von Abs. 4 abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.

6. Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Software-Entwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der Kunde gehalten, die Firma Probe Networks unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmungvon der Firma Probe Networks keine wesentlichen Prozeßhandlungen vornehmen und der Firma Probe Networks auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesonderedie Prozeßführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.

7. Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung der Firma Probe Networks eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat die Firma Probe Networks das Wahlrecht zwischen den folgenden Maßnahmen:

a) den Vertragsgegenstand so zu ändern, daß er keine Schutzrechte mehr verletzt,

b) dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,

c) den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist,

d) den Vertragsgegenstand zurückzunehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.

8. Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, daß der Vertragsgegenstand von Kunden geändert oder zusammen mit nicht von der Firma Probe Networks gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.

9. Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich der üblichen Verpackung. Wünscht der Kunde die Zustellung durch die Firma Probe Networks, ist diese gesondert abzugelten.

10. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume der Firma Probe Networks verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma Probe Networks unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.

11. Die Firma Probe Networks ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, daß die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.

12. Die Gewährleistungsfrist für die Lieferung von Waren, Geräten und Anlagen beträgt 12 Monate ab Auslieferungstag. Unberührt davon ist eine etwaige gesonderte Garantiehaftung des Warenherstellers, die in vollem Umfang weitergegeben wird. Soweit ein von der Firma Probe Networks zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Firma Probe Networks nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) zu verlangen. Die Firma Probe Networks ist berechtigt, aus der Abwicklung erweiterter Herstellergarantien enstehende Kosten (Fracht, Verpackung, Handling) voll an den Kunden weiterzugeben. Weiterhin ist die Probe Networks berechtigt, die Abwicklung erweiterter Garantien abzulehnen, sofern diese mit im Vergleich zum Warenwert unmäßig hohen Kosten verbunden wäre.

Weitergehende Ansprüche des Kunden, im besonderen ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadenursache beruht auf grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellter der Firma Probe Networks, oder es ist eine Eigenschaftszusicherung erfolgt, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll. Schäden, die im Rahmen von Installationsarbeiten entstehen, werden durch eine entsprechende Haftplichtversicherung der Probe Networks abgedeckt.

§8 Zahlungsbedingungen

1. Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen, wobei der Käufer verpflichtet ist, auf Anforderung der Firma Probe Networks hin dieser eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. Entgelte für Teile eines Kalendermonats werden für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts, jedoch nicht unter Euro 10,- berechnet.

2. Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte (Verkehrsgebühren), sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.

3. Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein.

4. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen für Warenlieferungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der Firma Probe Networks; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Firma Probe Networks als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Firma Probe Networks durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, daß die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden - bei Verbindung wertanteilsmäßig - auf die Firma Probe Networks übergehen.

5. Behauptet der Kunde, daß ihm berechnete Gebühren nicht von ihm oder Dritten verursacht worden sind, für die er einzustehen hat, so hat er dies nachzuweisen.

§9 Zahlungsverzug

1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma Probe Networks berechtigt, den Anschluß zu sperren sowie die Erbringung von weiteren Leistungen zu unterlassen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen.

2. Bei Zahlungsverzug ist die Firma Probe Networks außerdem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, daß die Firma Probe Networks eine höhere Zinslast nachweist.

3. Kommt der Kunde

- für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder

- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die Firma Probe Networks das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder die Erbringung von Leistungen ohne Ankündigung unterlassen.

4. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der Firma Probe Networks vorbehalten.

§10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltrecht, Rückvergütung

1. Gegen Ansprüche der Firma Probe Networks kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma Probe Networks die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der Deutschen Telekom AG usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der Firma Probe Networks oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von der Firma Probe Networks autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten - hat die Firma Probe Networks auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen die Firma Probe Networks, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

3. Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als 4 Stunden an, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn

- der Kunde nicht mehr auf die Infrastruktur der Firma Probe Networks zugreifen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann,

- die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist, bzw.die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird,

oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.

4. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches der Firma Probe Networks liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn die Firma Probe Networks oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler verschuldet oder mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. Nicht betroffen hiervon sind Vereinbarungen, die im Rahmen eines Wartungsvertrages getroffen werden.

§11 Nutzung durch Dritte

1. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der Dienste der Firma Probe Networks durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Firma Probe Networks gestattet.

2. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch.

3. Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der Dienste der Firma Probe Networks durch Dritte entstanden sind.

§12 Kundendienst

Im Falle von Störungen an technischen Einrichtungen der Firma Probe Networks wird die Firma Probe Networks bemüht sein, diese im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten kurzfristig zu beheben. Dauert die Störungüber längere Zeit an, gilt §10 Ziff. 3 entsprechend.

Eine weitergehende Haftung der Firma Probe Networks wegen Störungen der vorbezeichneten Art scheidet aus, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Geschäftsführer oder leitender Angestellter der Firma Probe Networks vor.

§13 Geheimhaltung, Datenschutz

1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma Probe Networks unterbreiteten Informationen als vertraulich.

2. Der Vertragspartner wird hiermit gemäß §32 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie §14 des Telemediengesetzes davon unterrichtet, daß die Firma Probe Networks seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

3. Soweit sich die Firma Probe Networks Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist die Firma Probe Networks berechtigt, die Teilnehmerdaten offenzulegen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist.

4. Die Firma Probe Networks steht dafür ein, dass alle Personen, die von der Firma Probe Networks mit der Abwicklung vertraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften kennen und beachten. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht berechtigt, sich oder Dritten mittels der Dienste der Firma Probe Networks nicht für ihn oder den Dritten bestimmte Daten oder Informationen zu verschaffen.

§14 Sicherheitsrechte

Mit Einbringen von im Eigentum des Kunden stehenden Gegenständen in die Räumlichkeiten von Probe Networks oder wenn dieser an von ihm eingebrachten Gegenständen Eigentum erwirbt, entsteht zugunsten von Probe Networks ein Pfandrecht. Das Pfandrecht erlischt durch vollständige Befriedigung der Forderungen des Vertrages bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Hat der Kunde ein sonstiges Recht an einer Sache, die in die Räumlichkeiten von Probe Networks eingebracht wird, insbesondere ein Anwartschaftsrecht, so tritt er dieses zur Sicherung an Probe Networks ab.

§15 Gerichtsstand

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der für die Firma Probe Networks zuständige Gerichtsbezirk.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

§16 Schlußbestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen als Grundlage jeglicher Vertragsabschlüsse mit der Firma Probe Networks Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit erstmaligem Zugriff auf einen Rechner der Firma Probe Networks bzw. der Dienste der Firma Probe Networks gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Nutzers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen ist hiermit widersprochen. Vereinbarungen, die von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform.

§17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.